Die Berechtigten am Filmwerk
Der Film ist seit seiner Entwicklung als Unterhaltungsmedium das klassische Gesamtkunstwerk, das neben dem – leistungsschutzberechtigten – Produzenten zahlreiche Urheber kennt, die mit den sonstigen mitwirkenden "ausübenden" Künstlern wie Schauspielern oder ggf. Musikern und einer großen Zahl weiterer, teils faktisch außerordentlich wichtiger, aber urheberrechtlich nicht relevanter Mitwirkender mehr oder weniger schöpferisch tätig sind.
Sehr zum Leidwesen der Urheber, vor allem der Kameraleute und Cutter/-innen enthält das Urhebeberrechtsgesetz keine Definition aller Filmurheber, sondern beschränkt sich in § 65 Abs. II, der die Schutzfristrichtlinie der EU in deutsches Recht umsetzt, auf die Aufzählung einiger für den Ablauf der Schutzfrist wichtiger Urheber: Genannt werden der "Hauptregisseur", der "Urheber des Drehbuchs", der "Urheber der Dialoge" und der "Komponist der für das Filmwerk komponierten Musik", In der Sprache der EU – Richtlinien handelt es sich hierbei um die "Haupturheber" – dieser Begriff ist dem deutschen Recht fremd. Die Begründung
1 Becker, Die Schöpfer von Filmmusik und die Verwaltung ihrer Rechte durch die GEMA, ZUM 1999, 16ff..
2 F. Melichar, Schöpfer vorbestehender Werke aus der Sicht der VG Wort, ZUM 1999, 13ff..
zum derzeit beratenen Urhebervertragsgesetz führt dazu aus, dass "im Allgemeinen" Kameraleute und Cutter Filmurheber seien; bei weiteren Beteiligten "wie Darstellern, Filmarchitekten, Szenen- und Kostümbildnern sowie Tonmeistern" komme es auf den Einzelfall an.
Format unterscheiden Lehre und Rechtsprechung die Urheber von filmbestimmten, aber unabhängig vom Film verwertbaren Werken – also etwa von Filmmusik, Romanvorlagen für Drehbücher, Szenenbildern und Kostümen – und Werken, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Entstehung des Filmes geschaffen werden, also etwa der Regie, Die Unterscheidung hat Konsequenzen für den Umfang der Rechtsübertragung an den Produzenten (siehe §§ 88 ff. UrhG), Allerdings wird Sie von den Urhebern der vorbestehenden Werke als unbefriedigend und diskriminierend empfunden, vor allem angesichts der Überschneidungen im Bereich des Drehbuchs, das von einigen als Filmwerk und von anderen als vorbestehendes Werk angesehen wird, weshalb von findigen Juristen die Theorie vom "Doppelcharakter" des Drehbuchs entwickelt wurde. Der Konflikt zwischen der filmbestimmenden Bedeutung von Regie und Drehbuch spielte in dem Tarifkonflikt, der kürzlich in den USA zwischen Drehbuchautorenverband und Produzenten glimpflich gelöst wurde, eine große Rolle: Im Ergebnis wurde die Rolle des Drehbuchautors als für den Film wesentlicher Urheber gestärkt.
Die Situation lässt sich angesichts des gesetzestechnisch schwammigen Bodens am besten von der Praxis her beschreiben, nämlich von der Berücksichtigung der Filmurheber in den Verteilungsplänen der Verwertungsgesellschaften.
Traditionelle Urheber vorbestehender Werke sind die Komponisten und Textdichter, die neben den Musikverlegern seit je von der GEMA vertreten werden.1 In der VG Wort sind, ebenso in der Kategorie "vorbestehendes Werk" und ggf. auch des Miturheberrechts am Filmwerk Drehbuchautoren und z. T. in der neuen Form des Autorenteams, deren Spezialisierungen wie "Dialogautor", "Dialogeditor", "Chefautor", "Story-Editor", "Story-Editor-Assistent", "Story – Liner"‘ und schließlich der "Producer"‘ mit fein differenzierten Prozentanteilen an der Verteilung beteiligt.2
Filmurheber im engeren Sinne werden durch die VG Bild-Kunst vertreten. Die in der VG Bild-Kunst organisierten Urheber und Berechtigten am Filmwerk verständigten sich darauf, dass folgende Personengruppen als Urheber am Filmwerk zur Teilnahme an der Ausschüttung der Vergütung berechtigt sein sollten: Regie, Kamera und Schnitt.
Als Urheber vorbestehender Werke, die nicht bereits von anderen Verwertungsgesellschaften vertreten wurden, wurden Szenen- und Kostümbildner sowie Filmarchitekten aufgenommen. Die genannten Urhebergruppen werden in Satzung und Wahrnehmungsvertrag nicht ausdrücklich erwähnt, wohl aber im Verteilungsplan, der von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Die Gesamtquotierung definiert folgende Anteile: Regie 56,23 %, Kamera 16,62 %, Schnitt 12,35 %, Szenenbild / Filmarchitektur 8,38 % sowie Kostümbild 6,42 %. Die Berechtigten erhalten ihre Vergütungen auf die einmalige Anmeldung des Werks; die Sendung dieses Werks wird von der VG Bild-Kunst registriert und dem Werkregister zugeordnet. Unter Anwendung der differenzierten Quotienten des Verteilungsplans wird danach aus dem gesamten, zur Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag der individuelle Anteil jedes Urhebers und Produzenten berechnet.
Der genannte Verteilungsschlüssel bezieht sich auf sämtliche Vergütungsbereiche der VG Bild-Kunst, insbesondere die Verteilung der Abgabe aus privater Vervielfältigung, aus Vermietung und Verleih bespielter Videokassetten, der Weiterleitung von Fernsehsendungen durch Kabelnetze und der Wiedergabe von Funksendungen (Kneipenrecht), Vorführung in Weiterbildungseinrichtungen und, für Urheber zusätzlich das Recht der öffentlichen Wiedergabe / Verbreitung von Werken über Datenleitungen und Sichtbarmachung sowie das Recht, Werke in Datenbanken zu speichern und das Recht der Verbreitung solcher Werke.
Filmtonmeister wurden bei der Verteilung an Filmurheber von der VG Bild-Kunst nicht berücksichtigt, weil nach Auffassung der Gremien und der Mitgliedschaft der VG Bild-Kunst eine Urheberschaft am Filmwerk nicht gegeben ist. Die Berufsverbände der Filmtonmeister sind wiederholt zunächst bei der ZPÜ, dann beim Deutschen Patentamt und bei der VG Bild-Kunst vorstellig geworden, um eine Änderung dieser Haltung zu erreichen. Sie haben schließlich im Jahr 1997 Klage gegen die VG Bild-Kunst erhoben – um eine rechtliche Klärung der Frage prozessual nicht zu behindern, hat die VG Bild-Kunst auf den formalen Einwand der Zuständigkeit der ZPÜ als BGB Gesellschaft sämtlicher an der Verteilung der Film
vergütungen beteiligten Verwertungsgesellschaften verzichtet – und in der 1. Instanz vor dem LG Köln obsiegt. Das Urteil wurde nicht rechtskräftig.
Am 24.06.1998 fand die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren vor dem OLG Köln statt, in der vonseiten der VG Bild-Kunst der Standpunkt wiederholt wurde, dass eine schöpferische Leistung eines Filmtonmeisters, die zur Teilnahme an den Ausschüttungen aus Vergütungsansprüchen berechtigt, allenfalls in herausragenden Einzelfällen gegeben sein kann, sich jedoch keinesfalls generell aus dem Berufsbild des Filmtonmeisters, das sich in vielfältige unterschiedliche Tätigkeitsbilder aufspaltet, herleiten kann. Sofern eine Werkschöpfung überhaupt angenommen werden kann, stellt sich die weitere Frage, ob diese Werkschöpfung sich als Urheberschaft am Filmwerk oder nicht sachgerechter als Urheberschaft am vorbestehenden musikalischen Werk definieren lässt; im letzteren Falle wäre die VG Bild-Kunst die falsche Beklagte.
Verhältnis der Filmurheber zu Filmproduzenten
Während die Berücksichtigung der Urheber vorbestehender Werke durch VG Wort und GEMA und die Berücksichtigung der leistungsschutzberechtigten Schauspieler, der ausübenden Musiker, Tonträgerproduzenten und auch der Ablaufregisseure bei der GVL seit Einführung der Videoaufzeichnungstechnik und der Ausdehnung des Vergütungssystems auf diese Medien und Geräte unproblematisch verlief, erwachte das Interesse der Filmproduzenten und -urheber an den Vergütungen erst mit der Durchsetzung der Videotechnik in den frühen 80er-Jahren. Es kam zur Gründung der Produzentenverwertungsgesellschaften VGF und GWFF und, 1983, zur Gründung der Berufsgruppe III der VG Bild-Kunst durch Filmurheber und Produzenten des "Neuen Deutschen Films". Produzenten und Urheber kamen auf dem Verhandlungswege in Bezug auf die Vergütung für private Vervielfältigung (Leerkassetten und Geräteabgabe) zu der Übereinstimmung, dass der Anteil der Urheber im Verhältnis zu den Anteilen der Leistungsschutzberechtigten mit 50 % zu bewerten sei.
Angenommen wurde weiter, dass in einer Reihe von Fällen die Urheber durch vertragliche Vereinbarungen ihre Vergütungsansprüche an die Produzenten abgetreten hatten; der Anteil dieser abgetretenen Urheberansprüche wurde mit 30 % innerhalb des Urheberanteils bemessen. Rechnerisch ergab sich somit ein Aufteilungsverhältnis von 65 % zugunsten der Produzenten und 35 % zugunsten der Filmurheber. Der Anteil der Urheber vorbestehender Werke durch Vorwegabzug wurde vom gesamten Urheberanteil berechnet.
Diese Quotierung wurde von den Verwertungsgesellschaften VGF und GWFF zunächst nicht akzeptiert, weil diese Gesellschaften es ablehnten, einen generellen Anspruch der Kameraleute, Cutter und Urheber vorbestehender Werke anzuerkennen. In diesen Gesellschaften wurde deshalb für die dort organisierten Filmurheber (Regisseure) im Verhältnis zu den Produzenten eine Quotierung von 80 (Produzenten) zu 20 (Urheber) angenommen und vom Deutschen Patentamt akzeptiert. Daneben galt zumindest bis zum Inkrafttreten der Novellierung des Vermietrechts und der Anerkennung des Vermietrechts als Verbotsrecht für Urheber und Produzenten eine Quotierung von 70 % zugunsten der Urheber und 30 % zugunsten der Produzenten, für die Auswertung von Dokumentarfilmen wurde der Urheberanteil generell mit 18 % bemessen und im Bereich der Kabelweiterleitung auf 4 % festgesetzt. Letztere Quote ist nach Inkrafttreten des 4. Urheberrechtsänderungsgesetzes zumindest im Hinblick auf Produktionen, die danach hergestellt worden, obsolet geworden.
Mit Vergleich vorn 7.10.1996 wurde die Frage der einheitlichen Bewertung sämtlicher Urheber im Leerkassettenbereich unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Verwertungsgesellschaften dahingehend geregelt, dass für das Vergütungsjahr 1995 sämtliche Anteile von Filmurhebern bzw. Urhebern am vorbestehenden Werk pauschal mit 21,5 % der Verteilungssumme für Aufzeichnungen von deutschen Filmwerken, die weder Fernsehauftrags- und Eigenproduktionen noch Produktionen mit dokumentarischem Charakter sind, festgesetzt. Die Beteiligung der Urheber am Nutzungsbereich Dokumentarfilm wurde ebenso wie die Beteiligung an Auftrags- und Eigenproduktionen fortgeschrieben, allerdings wurde ein einheitliches Ausschüttungsverfahren für sämtliche Filmwerke, die nicht Kinospielfilme sind, zugrunde gelegt, um die unterschiedliche urheberrechtliche Intensität bei verschiedenen Programmtypen besser berücksichtigen zu können.
3 vgl. Entscheid der eidgenössischen Rekurskommission für geistiges Eigentum vom 20.11.1997.
In diesem Sinn wendet die VG Bild-Kunst nunmehr einen einheitlichen Urheberverteilungsplan an, der in Bezug auf die unterschiedliche Werkqualität verschiedener Programmbestandteile abgestufte Bewertungskriterien vorsieht, die an oberster Stelle den im Kino ausgewerteten Spielfilm und am Ende der Skala Fernsehproduktionen mit geringem urheberrechtlichem Gehalt vorsehen.
Berücksichtigung
der Filmurheber
durch
Verwertungsgesellschaften im
Ausland
Das Selbstverständnis der Filmurheber und ihr urheberrechtlicher, in Gesetz oder Rechtsprechung definierter Status unterscheidet sich in zahlreichen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft von dem der deutschen Filmurheber.
Die Richtlinien der Europäischen Union In verschiedenen Bereichen der Harmonisierung des Urheberrechts erkennen ähnlich wie § 65 11 UrhG zumindest den Autor und Hauptregisseur als Urheber an. Die Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass weitere Personen als Miturheber des Werks gelten.
Festzustellen ist, dass die Urheber vorbestehender musikalischer und literarischer Rechte im europäischen Ausland geschützt sind wie in Deutschland. Von den Filmurhebern werden, mit Ausnahme von Österreich und der Schweiz, uneingeschränkt nur die Regisseure anerkannt. Kameraleute und Cutter in Nachbarstaaten beginnen, ihre urheberrechtliche Position zu reflektieren und einen dem deutschen, schweizerischen und österreichischen System vergleichbaren Status anzustreben.
Im Bereich der Leerkassetten- und Kabelnutzung erkennt die schweizerische Verwertungsgesellschaft SUISSIMAGE ab 1.01.19973 neben der Regie auch Kamera und Schnitt an, während die österreichische Verwertungsgesellschaft VDFS für Kabelweitersendung, Leerkassetten- und Videovermietnutzung ab 1.04.1996 Regie, Kamera, Schnitt, Ausstattung und Kostümbild berücksichtigt.
In Großbritannien hat sich neben den Verwertungsgesellschaften für Regie und Drehbuch eine Gruppierung gebildet, die Ansprüche von Szenenbildnern geltend macht.
Im Verteilungssystem der deutschen Filmverwertungsgesellschaften wurden bis zum Sendejahr 1995 Filmproduktionen aus dem Ausland getrennt von deutschen Produktionen bewertet. Seit 1996 werden sie deutschen Urhebern gleichgestellt; der Anteil aller Filmurheber beträgt 20 %. Anerkannt wurde, dass ausländische Filmurheber ausschließlich durch die VG Bild-Kunst vertreten werden. Diese unterhält Gegenseitigkeitsverträge, mit allen existierenden Verwertungsgesellschaften der Filmurheber und hat mit der VG Wort (als Verwertungsgesellschaft der Drehbuchautoren), den französischen Gesellschaften SACD und SCAM, den englischen Gesellschaften DPRS und ALCS sowie VEVAM/Niederlande und VDFS/Osterreich die europäische Gesellschaft SAA (Société des Auteurs Audiovisuels) mit Sitz in Brüssel gegründet, die Kabel- und Leerkassettenansprüche der Regisseure und Drehbuchautoren gemeinsam vertritt.
Eine Sonderregelung gilt für Filmregisseure und Drehbuchautoren aus den Vereinigten Staaten von Amerika, wo die vertraglichen Beziehungen durch tarifvertragsähnliche Vereinbarungen zwischen den Gewerkschaften der Urheber (Guilds) und den Produzentenorganisationen festgelegt werden.
Da mangels internationaler Rechtsgrundlagen bzw. wegen fehlender Simultanveröffentlichung Produzenten von der Geltendmachung von Leistungsschutzrechten in Europa ausgeschlossen sind, wird an die Berechtigten am US-Film nur der auf Urheber entfallende Nutzungsanteil ausgeschüttet, der von den Produzenten aufgrund der in den USA geschossenen Verträge geltend gemacht wird, allerdings mit der Maßgabe, dass den Urhebern an dem von den Produzenten in Europa entgegengenommenen Urheberanteil ein bestimmter Anteil zusteht. Dieser Anteil beträgt im Bereich der Leerkassette ab 1.01.2001 33 1?3 %.
Die Ansprüche aus der Kabelweiterleitung fließen derzeit in vollem Umfang ausschließlich den US-Produzenten – je nach Betrachtungsweise – als Inhabern übertragener Urheberansprüche bzw. als originären Inhabern des Urheberrechts zu.
Ausblick
Festzuhalten bleibt, dass in der Praxis der Verwertungsgesellschaften ungeachtet der juristischen Diskussion über die Natur verschiedener Werke
4 Literatur: Dokumentation des Symposiums "Die Berechtigten am Filmwerk", München, 3.Juli 1998, in: ZUM 1999, S. 1ff. mit zahlreichen weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen.
eine Verteilung erfolgt, die den Interessen der Beteiligten weitgehend gerecht wird. Die unterschiedliche Entwicklung der Wahrnehmung in den Bereichen Wort, Musik und Film hat allerdings zu Strukturen geführt, die schwer vergleichbar sind und deshalb das Urteil, ob die verschiedenen Urheber im Verhältnis zueinander und im Hinblick auf die Bedeutung ihres Anteils für das Filmwerk insgesamt – und die darauf entfallende Vergütung angemessen vergütet werden, schwer zu treffen ist.
Die Frage der Aufteilung von Vergütungen zwischen Produzenten und Urhebern unterliegt darüber hinaus nach wie vor Wertungen, die nach Auffassung des Autors nicht abschließend getroffen worden sind und deshalb den Gegenstand weiterer Diskussionen um die Angemessenheit der Vergütung bilden und bilden müssen.4
Gerhard
Pfennig ist Rechtsanwalt und geschäftsführendes Vorstandsmitglied
der VG Bild-Kunst, Bonn.