Vereinzelt verlangen Arbeitgeber von Kandidatinnen und Kandidaten bei Probespielen einen negativen Corona-Test. Dürfen sie das? Und wie sieht es mit der Übernahme der Kosten aus?

Die DOV ist der Auffassung, dass Arbeitgeber trotz aktuell steigender Infektionszahlen Probespiele technisch und organisatorisch so gestalten können, dass der Nachweis nicht zwingend erforderlich ist, um angemessenen Gesundheitsschutz aller Beteiligten sicherzustellen. Dem Arbeitgeber ist das Erarbeiten eines gesonderten Hygienekonzepts für Probespiele zumutbar, um die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Sinnvolle Maßnahmen zur Reduzierung von Kontakten sind:

  • genügend Einspielräume vorhalten
  • Slots vergeben
  • genutzte Flächen ausreichend desinfizieren
  • den Vorspielenden nur eine konkrete Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner am Standort zuweisen
  • die Jury durch Plexiglaswände schützen bei gleichzeitiger Einhaltung eines größeren Sitzabstands
  • regelmäßig lüften gemäß Corona spezifischer arbeitsschutzrechtlicher Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Anspruch auf Kostenerstattung

Testbezogene Kosten dürften zu den notwendigen Auslagen gehören. Diese sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich erstattungsfähig, weil Bewerberinnen und Bewerber sie den Umständen nach für erforderlich halten durften. Und zwar unabhängig davon, ob ein Arbeitsverhältnis zustande kommt.

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