Die Kultusministerkonferenz begrüßt die in dem Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Novellierung des Urheberrechts vorgesehene Vergütungsfreiheit für Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung. Die KMK weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es bereits im Zuge des geplanten ersten Schrittes der Umsetzung der DSM-Richtlinie der Entfristung des am 01.03.2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) bedarf.

Anpassungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 vom 17.04.2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) erforderlich. Das Bundesministerium der Justiz beabsichtigt, diese mit zwei nacheinander folgenden Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Dazu hat das Bundesministerium einen Diskussionsentwurf für das erste der vorgesehenen Verfahren am 15. Januar dieses Jahres veröffentlicht.

Bislang sind die für Wissenschaft, Bildung und Kultur maßgeblich relevanten Regelungen in den Paragrafen 60ff. UrhG durch die Regelung in Paragraf 142 UrhG bis zum 28.02.2023 befristet. Die Befristung betrifft damit zukünftig auch Regelungen, die der Umsetzung der DSM-Richtlinie dienen. Damit steht die Befristung der Verpflichtung, die relevanten Bestimmungen aus der DSM-Richtlinie in den Paragrafen 60ff. UrhG dauerhaft umzusetzen, entgegen. Im Interesse einer richtlinienkonformen Umsetzung sowie zur Herstellung der für Wissenschaft, Bildung und Kultur notwendigen Rechtssicherheit ist Paragraf 142 UrhG daher ersatzlos zu streichen.

Genutzt werden sollte die Umsetzung der DSM-Richtlinie unter anderem auch für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zum E-Lending, um die notwendige und von den Ländern seit langem geforderte rechtliche Gleichstellung der Ausleihe von E-Medien durch Bibliotheken mit der Ausleihe von analogen Medien herzustellen.

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