Soeben teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales offiziell mit, dass musikalischer Unterricht ab morgen (5. November) wieder möglich ist.

Die Landesregierung hat mit Blick auf den Betrieb von Musikschulen eine Präzisierung der Corona-Schutzverordnung vorgenommen. Mit Wirkung vom 5. November fallen diese nicht mehr unter das befristete Verbot gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 CoronaSchVO. Damit folgt das Land Nordrhein-Westfalen den Regelungen der großen Mehrheit der Länder und trägt dem Gedanken einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober Rechnung.

Der Landesverband der Musikschulen begrüßt diese Präzisierung der Coronaschutzverordnung sehr und freut sich, dass die Musikschulen in NRW ihre Aufgaben wieder wahrnehmen können.

Die soeben veröffentlichten Bestimmungen im Wortlaut:
"(1) Ausbildungs- und berufsbezogene Aus- und Weiterbildungsangebote einschließlich kompensatorischer Grundbildungsangebote sowie Angebote, die der Integration dienen, und Prüfungen von (…) 3. sonstigen nicht unter § 6 fallenden öffentlichen, kirchlichen oder privaten außerschulischen Einrichtungen und Organisationen sowie Angebote der Selbsthilfe und musikalischer Unterricht sind unter Beachtung der Regelungen der §§ 2 bis 4a zulässig. Andere Bildungsangebote sind bis zum 30. November 2020 untersagt. Hierzu gehören insbesondere Sportangebote der Bildungsträger sowie Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche.“ (siehe Coronaschutzverordnung, gültig ab 5. November 2020, §7

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