Gestern hat der rheinland-pfälzische Ministerrat mit der Annahme der Vereinbarung von Bund und Ländern den Weg frei gemacht für die Novemberhilfen. Sie sehen vor, dass direkt und indirekt Betroffene der coronabedingten Betriebsschließungen im November eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent des steuerbaren Umsatzes des Vorjahresmonats erhalten. Hiervon können Kultureinrichtungen und (solo-)selbständige Künstlerinnen und Künstler profitieren. Eine Antragsstellung wird ab dem 27. November möglich sein. Die Kulturberater des Landes stehen auch weiterhin bereit, die Kulturschaffenden zu unterstützen.

"Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im November treffen die Kulturszene ausgesprochen hart. Kultureinrichtungen mussten erneut schließen und viele Kulturschaffende können nicht ihrer Arbeit nachgehen. Die Unterstützung ist daher dringend notwendig. Gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen anderer Länder haben wir schnelle und unbürokratische Hilfen durch den Bund gefordert“, so Kulturminister Konrad Wolf. "Auch wenn nicht alle Forderungen der Kulturministerkonferenz umgesetzt wurden: Die Novemberhilfen sowie die angekündigte Neustarthilfe sind wichtige Bausteine, die Kulturszene des Landes in der Pandemie zu unterstützen. Unsere Kulturberater stehen auch weiterhin allen Kulturschaffenden zur Verfügung. Auch unser Sonderprogramm ‚Im Fokus. 6 Punkte für die Kultur‘ mit den Projektstipendien für Kulturschaffende läuft weiter.“

Antragsberechtigt für die Novemberhilfen sind öffentliche wie private Unternehmen, Betriebe, (Solo-)Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der Corona-Verordnungen ihren Betrieb im November einstellen mussten. Indirekt Betroffene erhalten ebenfalls eine Erstattung, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Ergänzt wurden die Antragsberechtigten auch um die Gruppe der "über Dritte Betroffenen“. Hierzu zählen zum Beispiel Künstlerinnen und Künstler mit Agenturvertrag, bei der die Agentur über Verträge mit geschlossenen Veranstaltungsstätten kein Engagement anbieten kann. Bezugspunkt der Hilfen ist der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Solo-Selbständige mit einem Erstattungsvolumen von bis zu 5.000 Euro sind selbst direkt antragsberechtigt. Bei Beträgen über 5.000 Euro muss die Beantragung über eine Steuerberaterin bzw. -berater, Wirtschaftsprüferin bzw. -prüfer, vereidigte Rechtsprüferin bzw. -prüfer oder Rechtsanwältin bzw. -anwalt erfolgen.

Darüber hinaus kündigte das Bundesfinanzministerium an, im kommenden Jahr die verlängerte Überbrückungshilfe mit einer Neustarthilfe für Solo-Selbständige zu erweitern. Solo-Selbständige, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, können eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten. Diese Pauschale wird Antragsstellerinnen und -stellern gezahlt, die ansonsten keine weitere Unterstützung aus den Überbrückungshilfen III erhalten. Dabei können einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 bis zu einer Höhe von 5.000 Euro ausgezahlt werden. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Auskünfte zu den Bundesprogrammen findet man auf den Homepages der zuständigen Bundesministerien für Finanzen und für Wirtschaft (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html). Unterstützung leisten auch die jeweiligen Interessensverbände sowie die Ansprechpartner der Kulturszene im rheinland-pfälzischen Kulturministerium. Die beiden Kulturberater Stephan Bock (nördliches Rheinland-Pfalz) und Roderick Haas (südliches Rheinland-Pfalz) bieten zudem umfassende Beratung für Kulturschaffende an, die auch die bereits bestehenden Hilfs- und Fördermaßnahmen umfassen

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