Seit 2015 verhandelt die Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) mit dem Bundesverband Musikindustrie (BVMI) über den Tarif für eine Vergütung des Leistungsschutzrechts der Veranstalter bei der Vervielfältigung von Live-Mitschnitten auf Ton- und Bildtonträgen. Die GWVR hatte dazu 2017 einen Tarif veröffentlicht. Da sich die Parteien auf dem Verhandlungswege nicht auf einen Gesamtvertrag einigen konnten, rief der BVMI die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) an und beantragte dort einen Vorschlag zur Angemessenheit der veröffentlichten Vergütungssätze. Im Einzelnen ging es dabei um die Frage, welche Tarifhöhe angemessen ist und auch darum, ob die Tonträgerindustrie auch für die Verwertung von Live-Aufnahmen mit Exklusivkünstlern eine Vergütung zahlen müsse, ob sie die vom BVMI bis zu einer Höhe von 80% des Tarifs geforderten Einführungsrabatte gewähren müsse und wie die Nutzung von Live-Aufnahmen zu vergüten ist, sofern auf einem Tonträger zusätzlich auch Studioaufnahmen enthalten sind.

Nunmehr legt die Schiedsstelle ihren Vorschlag und damit eine Stellungnahme zu diesen Fragen vor. Im Ergebnis hält sie weder die geforderten Einführungsrabatte noch den Standpunkt des BVMI für berechtigt, dass für Live-Aufnahmen mit Exklusivkünstlern keine Vergütung zu zahlen sei. Die Schiedsstelle hält, sofern lediglich bis zu 50% eines Tonträgers aus Live-Aufnahmen besteht, 4% vom HAP, bei einem Anteil von 25%-50% einen Tarifsatz i.H.v. 2,57% und bei einem geringeren Anteil als 25% ein Tarifsatz von 1,71% für angemessen.

Mit ihrem Vorschlag eines Tarifsatzes von 4% des Handelsabgabepreises blieb die Schiedsstelle allerdings hinter den Erwartungen der GWVR zurück. "Obwohl wir erwartet haben, dass der Vorschlag höher ausfällt, begrüßen wir doch sehr, dass die Schiedsstelle deutlich festgestellt hat, dass von der Bemessungsgrundlage ausschließlich der Gesamtvertragsrabatt in Abzug gebracht werden kann. Angesichts der insoweit hohen Rabatterwartungen des BVMI, welche die Schiedsstelle als unangemessen erachtet hat, können wir allerdings mit dem Tarifvorschlag zufrieden sein“ kommentiert Dr. Johannes Ulbricht, Geschäftsführer der GWVR das Ergebnis. "Wir sind damit einen großen Schritt auf unserem Weg vorangekommen, endlich eine faire und praxistaugliche Vergütung der Veranstalterleistung bei der Verwertung von Live-Aufnahmen durchsetzen zu können. Beachtet werden sollte allerdings, dass sich die Schiedsstelle bei der Herleitung der Tarifsätze an der besonderen Situation im physikalischen Tonträgermarkt orientiert hat. Deshalb ist die Entscheidung nicht auf andere Bereiche wie z.B. die Vergütung bei der Nutzung durch Rundfunksender, durch digitale Plattformen oder andere Bereiche übertragbar. Ein weiteres Schiedsstellenverfahren kann daher nicht ausgeschlossen werden.“

Die Gesellschaft für die Wahrnehmung von Veranstalterrechten (GWVR) wurde 2014 gegründet, um das Veranstaltern gem. § 81 UrhG zustehende Leistungsschutzrecht an der Nutzung von Aufzeichnungen ihrer Veranstaltungen kollektiv wahrzunehmen. Das Leistungsschutzrecht schützt als dem Urheberrecht ‚verwandtes Schutzrecht‘ künstlerische, wissenschaftliche und unternehmerische Leistungen. Geschützt sind u.a. die Leistungen der Tonträgerhersteller, der ausübenden Künstler, der Sendeunternehmen, Filmhersteller und eben der Veranstalter. Die Gesellschaft kassiert dafür im Auftrag ihrer Mitglieder die angemessene Vergütung für die Nutzung von Veranstaltungsaufnahmen z.B. auf Ton- und Bildtonträgern, in Rundfunk- und Fernsehsendungen sowie durch Online-Dienste.

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