Auf der diesjährigen Mitgliederversammlung der VG Musikedition am 07. Dezember 2021 in Kassel, an der die Mitglieder sowohl in Präsenz wie auch per Live-Stream teilnehmen konnten, berichtete der Geschäftsführer der VG Musikedition, Christian Krauß, über ein erfolgreiches Geschäftsjahr 2020.

Trotz Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen für die gesamte Kultur- und Kreativbranche verbuchte die VG Musikedition Einnahmesteigerungen in ihren wesentlichen Wahrnehmungssparten. Pandemiebedingte Mindereinnahmen mussten vor allem in den Geschäftsbereichen mit Aufführungscharakter verzeichnet werden. Im Ergebnis stiegen die Gesamterlöse (ohne Auflösung von Rückstellungen und ohne Erträge aus nicht verteilbaren Einnahmen) um gut 5,8 % auf EUR 8.399.735,62 Mio. an (Vorjahr: EUR 7,937 Mio.). Auch die Gesamtausschüttungssumme lag mit EUR 7.002.785,06 Mio. deutlich über der des Vorjahres (EUR 4,965 Mio.); die Aufwendungen beliefen sich - ohne strategische Maßnahmen - auf EUR 624,6 Tsd., was einer Verwaltungskostenquote von 7,44 % (Vj: 8,02 %) bzw. 8,40 % (Vj: 9,17 %) inkl. strategischer Maßnahmen entspricht.

Turnusgemäß wurden der Verwaltungsrat sowie die Fachausschüsse der VG Musikedition neu gewählt. Dabei wurden die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats - Sebastian Mohr (Breitkopf & Härtel), Dr. Thomas Sertl (Schott Music), Friedemann M. Strube (Strube-Verlag), der Komponist und Texter Wolfgang Hering sowie der Musikwissenschaftler Prof. Dr. Hartmut Schick (LMU München) - in ihren Ämtern bestätigt. In der sich anschließenden konstituierenden Sitzung des Verwaltungsrats wurde Sebastian Mohr erneut zum Präsidenten der VG Musikedition und Prof. Dr. Hartmut Schick zum Vize-Präsidenten gewählt.

Darüber hinaus beschlossen die Mitglieder der VG Musikedition zahlreiche Anpassungen der Satzung, des Berechtigungsvertrages, und der Verteilungspläne, u.a. in Folge der Urheberrechtsreform in diesem Sommer. Dies betrifft beispielsweise das neu geschaffene Instrument der sog. „Erweiterten Kollektiv-Lizenzen“ (§ 51 ff VGG) sowie die Wahrnehmung von Ansprüchen, die sich aus dem neuen UrhDaG ergeben.