Die GEMA hat für die gemeinsame Rechteverwertung von Urhebern und Verlegern ein Elektronisches Bestätigungsverfahren (EBV) eingerichtet, das ab dem 1. Februar 2017 unter www.gema.de/ebv verfügbar ist. Auf diesem Wege können Verlagsmitglieder für das von ihnen verlegte Repertoire werkanteilsbezogen nachweisen und bestätigen, dass sie die jeweiligen Rechte selbst in die GEMA eingebracht haben, oder mit dem Urheber eine Beteiligung vereinbart haben.

Für eine künftige Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist nach §27a VGG eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers erforderlich. Um die bewährte Zusammenarbeit zwischen Urhebern und Verlegern fortführen zu können, müssen Urheber der Beteiligung des Verlegers an den Tantiemen also ausdrücklich zustimmen und die Verleger diese Bestätigung der GEMA mitteilen.

Zwar kann nach der Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) seit 24. Dezember 2016 die GEMA Urheber und Verleger an Nutzungsrechten in Zukunft wieder gemeinsam und unabhängig vom Rechtefluss beteiligen. Doch empfiehlt die GEMA zur Vermeidung von Restrisiken, auch für diese Beteiligung eine Bestätigungsvereinbarung einzuholen und über das EBV an die GEMA zu melden.

Für die Vergangenheit gilt weiter die Rechtslage aufgrund der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 14. November 2016. Verleger dürfen also die seit Juli 2012 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn der Urheber dies in der Bestätigungsvereinbarung ausdrücklich bestätigt hat.

Mit dem EBV bietet die GEMA ihren Verlegern und Urhebern ein einheitliches Verfahren, das die Bestätigung über die Verlegerbeteiligung vereinfacht.  Die Durchführung des EBV ist zudem zwingend notwendig, um eine Rückabwicklung vergangener Ausschüttungen zu vermeiden. Durch Musterformulare wie die Bestätigungsvereinbarung und der standardisierten Abfrage von Pflichtinformationen im EBV kann die zu erwartende Datenmenge besser und schneller bearbeitet werden.

Ab sofort können Verleger unter www.gema.de/ebv über das EBV elektronische Werkelisten herunterladen und die notwendigen Angaben zu den Rechtsbeziehungen zwischen Urheber und Verlag vermerken. Ab 1. März 2017 können die ausgefüllten Listen dann gemeinsam mit einer Freistellungserklärung, die der Verleger abgibt, und den Bestätigungsvereinbarungen an die GEMA über www.gema.de/ebv übermittelt werden.

Damit die Ausschüttung der Verlegeranteile für gesetzliche Vergütungsansprüche zum 1. September 2017 erfolgen kann, müssen die elektronischen Werklisten sowie die unterschriebene Freistellungserklärung mit Angabe der Referenznummer aus dem EBV bis spätestens zum 1. Juni 2017 auf www.gema.de/ebv hochgeladen werden.

Auf www.gema.de/verlegerbeteiligung finden sich umfassende Informationen und alle relevanten Dokumente in stets aktualisierter Form.

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