Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) beschlossen. Es tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Das UrhWissG regelt neu, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen im Bereich Bildung und Wissenschaft gesetzlich erlaubt sind, ohne dass es einer Zustimmung der Urhebers und sonstiger Rechtsinhaber bedarf. Für die VG Musikedition ergeben sich daraus zahlreiche Änderungen, im Besonderen bzgl. der Wahrnehmung der Rechte von geschützten Werken in Schulbüchern und ähnlichen Sammlungen (§60b UrhG, bisher in § 46 UrhG geregelt).

§ 60b UrhG ermöglicht es Herstellern von Unterrichts- und Lehrmedien Lied- und Songtexte, die bereits veröffentlicht sind, ohne besondere Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Unterrichts- und Lehrmedien nach § 60b UrhG sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht-kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. Bildungseinrichtungen im Sinne von § 60b UrhG sind z.B. Schulen, Hochschulen, Kindergärten sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder Aus- und Weiterbildung. Gemäß § 60h UrhG kann die Vergütung für Übernahmen im Rahmen von § 60b UrhG nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Eine Lizenzierung mit den Rechteinhabern direkt ist daher nicht möglich und somit unwirksam.

Um den Herstellern von Unterrichts- und Lehrmedien eine einheitliche und verwaltungseinfache Lizenzierung von Musikwerken (bestehend aus Lied-/Songtext und Noten) bei der Aufnahme in Schulbücher oder andere Sammlungen gem. § 60b UrhG zu ermöglichen, wurde die VG Musikedition zudem von ihren Mitgliedern mit der Wahrnehmung der Nutzungsrechte an grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik (Noten) beauftragt, sofern die Nutzung im Rahmen und im Umfang von § 60b UrhG erfolgt.

Hinsichtlich der Einräumung und Vergütung von Ansprüchen und Rechten im Rahmen von § 60b UrhG hat die VG Musikedition neue Gesamtverträge mit dem Verband Bildungsmedien e.V. und dem Deutschen Musikverleger-Verband unterzeichnet, die deren Mitgliedern einen Nachlass in Höhe von 20 % auf die regulären Tarife ermöglichen.

Weitere Informationen finden Sie hier. Sammlungen für den religiösen Gebrauch (bisher "Kirchengebrauch“) werden weiterhin gemäß den Vorgaben des § 46 UrhG lizenziert.