Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. September 2018 entschieden, aufgrund der Verfahren der Musikindustrie, der Filmindustrie, der Buchverlage und der GEMA dem EuGH mehrere Fragen vorzulegen. Es geht in den BGH-Verfahren insbesondere um die Grundsatzfrage einer Haftung von Sharehoster-Diensten wie Uploaded. Ziel der Verfahren ist die gerichtliche Anerkennung einer Täterhaftung von Sharehostern und die gerichtliche Feststellung einer Schadensersatzpflicht. Der EuGH hatte bekanntlich in Sachen “Filmspeler” (C-257/15) und “The Pirate Bay” (C-610/15) eine weitergehende Haftung in vergleichbaren Konstellationen bereits bejaht. Auch im Verfahren "Peterson gegen Google & YouTube“, welches sich mit ähnlichen Haftungsfragen befasst, war bereits eine Vorlage zum EuGH erfolgt (BVMI-Pressemeldung vom 13. September 2018).

Das Gericht hat daher heute alle Verfahren ausgesetzt und beschlossen, dem EuGH das Verfahren eines der Klägerinnen (Elsevier Inc. ./. Cyando AG) vorzulegen. Der BGH deutete in der mündlichen Verhandlung an, dass angesichts der Ausgestaltung des Dienstes und der zentralen Rolle, die der Dienst bei der öffentlichen Zugänglichmachung massenhaft rechtsverletzender Inhalte einnehme, eine Täterhaftung gegebenenfalls in Betracht komme und verwies diesbezüglich auf die aktuelle EuGH Rechtsprechung. Uploaded habe aufgrund des Sachverhalts Kenntnis von einer erheblichen Zahl von Urheberrechtsverstößen.

Dr. Florian Drücke, der Vorstandsvorsitzende des BVMI: "Dass das Geschäftsmodell von Sharehoster-Diensten wie Uploaded darauf angelegt ist, massenhaft Urheberrechtsverletzungen im Internet zu ermöglichen, dürfte mittlerweile bekannt sein. Umso wichtiger ist es nach jahrelangen Verfahren, dass die Haftung endlich geklärt wird. Eine Bestätigung durch den BGH wäre sicher wünschenswert gewesen, die Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH ist in Anbetracht der angestrebten Rechtssicherheit aber konsequent."