Am vergangenen Sonnabend, 19. Oktober, haben die Vertreterinnen und Vertreter der rund 100 Mitgliedsverbände des Deutschen Musikrates (DMR) auf der Mitgliederversammlung 2019 die gemeinsame Stellungnahme "Keine neuen Steuern für musikalische Bildungsangebote durch willkürliche Verkürzung der Umsatzsteuerbefreiung!“ des Deutschen Musikrates (DMR) und seiner Mitgliedsverbände Verband deutscher Musikschulen (VdM), Deutscher Tonkünstlerverband (DTKV) und Bundesverband der Freien Musikschulen (bdfm) einstimmig verabschiedet.

Hierzu Prof. Christian Höppner, Generalsekretär des Deutschen Musikrates: "Der Deutsche Musikrat und seine Mitgliedsverbände fordern von der Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen eine verbindliche Klarstellung im Gesetzestext, die barrierefreie Bildungszugänge zu den Angeboten von öffentlichen wie privaten Musikschulen auch künftig gewährleistet. Die Umsetzung von Artikel 132 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darf nicht zu neuen Bildungsschranken führen, die gesamtgesellschaftliche Ziele wie ‚Bildung für alle‘ und ‚kulturelle Teilhabe‘ gefährden.“

Anlass für die Stellungnahme ist der von der Bundesregierung vorgelegte "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Drucksache 19/13426, der die Umsetzung des Artikels 132 i.) der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht und damit eine Neuregelung der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen vorsieht. Auch musikalische Bildungsangebote könnten danach künftig von zusätzlichen Steuerbelastungen betroffen sein.

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Keine neuen Steuern für musikalische Bildungsangebote durch willkürliche Verkürzung der Umsatzsteuerbefreiung!

Die Umsetzung von Art. 132 der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darf nicht zu neuen Bildungsschranken führen – der Deutsche Musikrat fordert von der Bundesregierung und den Bundestagsfraktionen verbindliche Klarstellung im Gesetzestext.

Die Mitgliederversammlung des Deutschen Musikrates fordert die Bundesregierung und die Fraktionen im Deutschen Bundestag auf, alle Möglichkeiten der Sicherung von Bildungszugängen durch Steuerbegünstigung auszuschöpfen und dies im Gesetz durch Übernahme des vollständigen Textes des Art. 132 i) EU-MwStSystRL festzuschreiben.

Begründung

Der "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ Drucksache 19/13436 der Bundesregierung beabsichtigt die Umsetzung des Artikels 132 i.) der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht unter weitgehender inhaltlicher Beibehaltung der bisherigen Regelungen zu Umsatzsteuer-Befreiung. Diese Absicht wird jedoch konterkariert durch die vermeidbare und nicht nachvollziehbare Engführung der Befreiung im Gesetzestext lediglich auf Schul- und Hochschulunterricht. Diese Engführung blendet die in Art. 132 i.) formulierten Befreiungstatbestände der "Erziehung von Kindern und Jugendlichen“ sowie der "Aus- und Fortbildung“ aus bzw. verschiebt diese in die nachrangige und ungesicherte Ebene eines Anwendungserlasses und nutzt damit unverständlicherweise nicht die vorhandenen Spielräume nationaler Regelungskompetenz zur Sicherung barrierearmer Bildungszugänge.

In Art. 132 i.) heißt es zu den Befreiungstatbeständen: "Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.“

Die Bildungszugänge zu den Angeboten von öffentlichen wie privaten Musikschulen mit rund zwei Millionen Kindern und Jugendlichen und zu den freiberuflichen Musikerzieherinnen und Musikerziehern sowie zu den Instituten der Fort- und Weiterbildung (Bundes- und Landesakademien) werden durch diese Verkürzung mittels willkürlicher Herausnahme  von europarechtskonform begünstigten Bereichen des Gemeinwohls aus dem Art. 132 MwStSystRL im vorliegenden Gesetzentwurf mutwillig der Verteuerung ausgesetzt - und dies, obwohl sich der Bundesrat ebenso wie die Kommunalen Spitzenverbände und die relevanten Organisationen der Zivilgesellschaft einhellig gegen die im Regierungsentwurf beabsichtigte  Engführung und für die Sicherung der bisherigen Befreiungstatbestände ausgesprochen haben.

Für die Befreiungstatbestände sollte zukünftig einheitlich für die ganze Bundesrepublik eine fach- und sachkundige Stelle eingerichtet werden, bei der die fachliche Expertise hinsichtlich der Qualitätssicherung zum Tragen kommt.

Absätze