Kirchenmusik ist ein zentrales Element und ein fester Bestandteil der Liturgie. Seit einigen Jahrzehnten war es katholischen Kirchengemeinden aufgrund einer Pauschalvereinbarung zwischen dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) und der Verwertungsgesellschaft Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) möglich, Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, im Rahmen von liturgischen Feiern (Gottesdienste, Fronleichnamsprozessionen, Martinsumzüge etc.) öffentlich wiederzugeben.

Die Vereinbarung war aufgrund infrage stehender Themen über die Grundlage der Vergütung zum Jahresende 2023 ausgelaufen und nicht mehr verlängert worden. Inzwischen konnte allerdings ein neuer Vertrag mit Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026 geschlossen werden, sodass auch weiterhin Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire während der Gottesdienste oder gottesdienstähnlicher Veranstaltungen wiedergegeben werden können.

In diesem Zusammenhang werden die Parteien ein rechtliches Verfahren über die Vergütungspflichtigkeit des Gemeindegesangs in Gottesdiensten und die dem Vertrag zugrunde liegende Berechnungsgrundlage des angewendeten Tarifs führen. Nach der Klärung dieser Themen können entsprechend GEMA-Vergütungen entweder nachberechnet oder rückerstattet werden.

Kirchengemeinden müssen die Musikwerke, die dem Gottesdienstvertrag unterfallen, weder melden noch gesondert vergüten.

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