Anlässlich der heute stattfindenden Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags zur vierten Novellierung des Infektionsschutzgesetzes fordert die DOV dringend nötige Änderungen für den verfassungsrechtlich geschützten Kulturbereich. "Unter Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften müssen Kulturveranstaltungen unter freiem Himmel stattfinden können, um wenigstens die Sommerzeit für Konzerte und anderer Formate zu nutzen“, sagt Gerald Mertens, Geschäftsführer der Deutschen Orchestervereinigung. "Auch Pilotprojekte müssen weiter möglich sein. Nur so können die notwendigen Erfahrungen gesammelt werden, um später bei Verbesserung der Lage einen geordneten Veranstaltungsbetrieb unter Pandemiebedingungen zu organisieren.“

Der Kulturbereich steht unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Art. 5, Abs. 3 GG sichert die Freiheit der Kunst. "Bei der letzten Reform des Infektionsschutzgesetzes wurde die Kunstfreiheit ausdrücklich anerkannt. Mit der Novellierung muss dieser Weg konsequent weiter beschritten werden. Der Entwurf fällt dahinter zurück. Das kann man so nicht stehen lassen“, sagt Mertens.

Für den neuen §28b Abs. 1 Nr. 5 muss ebenfalls die Begründung zum geltenden § 28a Abs. 2 Nr. 7 greifen. In dieser wird auf Art. 5 Abs. 3 GG verwiesen. Damit wären Modellprojekte zur Testung von Öffnungen möglich. Mertens: "Solche Spielräume müssen ausdrücklich erwähnt werden. Zudem muss unbedingt klargestellt werden, dass Open-Air-Kulturveranstaltungen zulässig sind.“

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