Kulturstaatsministerin Monika Grütters ist es gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium und den Ländern gelungen, in mehrjährigen Verhandlungen mit der Europäischen Kommission die kulturpolitischen Interessen Deutschlands mit Erfolg zu verteidigen. Die Sonderrolle der Kultur wird künftig im EU-Beihilferecht umfänglich anerkannt.

Die Europäische Kommission folgt damit der von Deutschland vertretenen Auffassung, dass große Teile der staatlichen Kulturförderung keine Beihilfen nach dem europäischen Wettbewerbsrecht darstellen, sondern Ausdruck nationaler Identität und Garant künstlerischer Freiheit sind.

Die Staatsministerin für Kultur und Medien erklärte:  "Diese Regelung stellt einen wichtigen kulturpolitischen Erfolg dar. Sie ist zu einem großen Teil dem beharrlichen Einsatz Deutschlands zu verdanken. Wir haben konsequent auf ein modernes und den Besonderheiten der Kulturförderung Rechnung tragendes EU-Beihilferecht hingearbeitet“.

Seit einigen Jahren schwelte die Debatte darum, ob es sich bei Teilen der öffentlichenKulturförderung in Deutschland um staatliche Beihilfen im europarechtlichen Sinne gemäß Art. 107 des Vertrages über die Zusammenarbeit der Europäischen Union (AEUV) handelt. Dies hätte in vielen Fällen staatlicher Kulturfinanzierung aufwändige und langwierige Vorab-Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission erfordert (sog. Notifizierung). Abgewehrt wurde nun etwa das Risiko, dass z.B. der geplante Neubau des Museums der Moderne in Berlin oder die Sanierung der Staatsoper Unter den Linden als Beihilfe gewertet werden.

Monika Grütters weiter: “Kulturförderung folgt einem anderen Verständnis als Wirtschaftsförderung. Eine rein wirtschaftliche Betrachtung greift hier deutlich zu kurz. Auch zur Wahrung der Kulturhoheit der EU-Mitgliedstaaten war es mir daher wichtig, dass unsere Kulturpolitik nicht einseitig von der Logik des EU-Binnenmarktes überlagert wird. Dies hat nun auch die EU-Kommission so anerkannt.“

Maßgeblich für die Bewertung ist künftig insbesondere der Anteil der öffentlichen Finanzierung zur Kulturförderung und zum Erhalt des kulturellen Erbes. Beträgt der öffentliche Förderanteil 50 Prozent oder mehr, liegt keine Beihilfe vor. Die nur regional wirkenden Kulturförderungen sind ebenfalls von einer Anwendung des EU-Beihilferechts ausgenommen.

Um diesen Erfolg zu erzielen, von dem Bundes-, Länder- und kommunale Förderungen gleichermaßen profitieren, hat Deutschland auf BKM-Initiative hin beharrlich Lösungen bei der Europäischen Kommission eingefordert, die der Sonderrolle der Kultur gerecht werden. Nicht zuletzt berief sich die BKM dabei auf Artikel 167 des Vertrags über die Zusammenarbeit der Europäischen Union (AEUV), wonach die Europäische Kommission verpflichtet ist, die Entfaltung der Kulturen in den Mitgliedstaaten unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt abzusichern.