Die 10. Corona-Bekämpfungsverordnung, die heute (19.6.) durch das Gesundheitsministerium veröffentlicht wurde, ermöglicht ab dem 24. Juni wieder den Auftritt von Chören. Auch kann Chorgesang unter Auflagen im Innenraum wieder stattfinden, wenn dafür der Mindestabstand im Auditorium verdoppelt wird.

Veranstaltungen im Freien dürfen nun mit bis zu 350 Personen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 150 Personen durchgeführt werden. Für Unterricht mit Blasinstrumenten und Gesangsunterricht in Musikschulen gilt zukünftig das Abstandsgebot von drei Metern.

"Die 10. Verordnung ermöglicht nochmals weitere Lockerungen im Kulturbereich, die vielen Kulturveranstaltern, Vereinen und Kultureinrichtungen zugute kommen werden. Auf Grundlage unserer Gespräche mit den Verbänden haben wir uns für weitere Lockerungen stark gemacht. Dank des aktuell guten Verlaufs der Pandemie sind die neuen Regelungen möglich. Wichtig bleibt: Abstand halten, Hygienregeln einhalten und in bestimmten Situationen eine Alltagsmaske tragen, um das Virus weiterhin unter Kontrolle zu halten“, so Denis Alt, Staatssekretär im Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur.

Beim Proben von Blasorchestern und Chören entfällt die derzeit geltende Lüftungsregelung nach 30 Minuten, so dass keine zeitliche Begrenzung von Orchesterproben mehr bestehen wird. Im Innenraum sind stattdessen gezielte Maßnahmen zu treffen, um die Belastung mit Aerosolen zu minimieren.

Die Verordnung gilt ab dem 24. Juni 2020 und wird voraussichtlich bis zum 31. August 2020 gültig sein.

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