Heute morgen hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft verabschiedet.

Der Deutsche Kulturrat ist erfreut, dass die so genannte Bagatellklausel (§ 106 UrhG) nicht aufgenommen wurde. Der Diebstahl des geistigen Eigentums ist damit nach wie vor genauso strafbar wie der Diebstahl materiellen Eigentums. Kulturstaatsminister Neumann hatte sich bereits zu Beginn dieses Jahres gegen die Bagatellklausel ausgesprochen. Der Deutsche Kulturrat dankt dem Kulturstaatsminister für seine klaren Worte in der Sache, die offensichtlich vom Bundesjustizministerium aufgenommen wurden.

Sehr enttäuscht ist der Deutsche Kulturrat, dass an den bisherigen Planungen zur Vergütungsabgabe (§§ 54, 54a UrhG) im Gesetzesentwurf festgehalten wurde. Sollte diese Regelung vom Deutschen Bundestag angenommen werden, hieße es, dass bei jedem Speichermedium zunächst nachgewiesen werden muss, dass zu mehr als 10% urheberrechtsrelevante Kopien angefertigt werden, bevor eine Vergütungsabgabe überhaupt greift. Es ist jetzt schon vorher zu sehen, dass jahrelange Rechtsstreite zwischen den Verwertungsgesellschaften, die treuhänderisch für ihre Mitglieder die Vergütungsabgabe einziehen, und den Herstellern von Speichermedien die Folge wären. Voraussichtlich über Jahre hinweg würden keine Ausschüttungen aus der Vergütungsgabe erfolgen. Darüber hinaus soll nach dem vorgelegten Gesetzesentwurf eine Deckelung der Vergütungsabgabe auf 5% des Speichermediumspreises erfolgen und die Verbrauchsmaterialien nicht einbezogen werden. All dieses wird zu einer deutlichen Schlechterstellung der Künstlerinnen und Künstler führen.

Der Deutsche Kulturrat fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf, bei den nach der ersten Lesung im Deutschen Bundestag anstehenden Ausschussberatungen den vorliegenden Gesetzesentwurf hinsichtlich der Vergütungsabgabe gründlich zu revidieren.

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: "Wer A sagt zur Privatkopie, muss auch B sagen zur Vergütungsabgabe. Es kann nicht angehen, dass in der Zukunft die Verwertungsgesellschaften nachweisen müssen, dass die Speichermedien zu mehr als 10% für urheberrechtsrelevante Kopien genutzt werden und den Künstlerinnen und Künstler die ihnen zustehende Vergütung aus der Nutzung ihrer Werke vorenthalten wird. Das Urheberrecht ist in erster Linie ein Recht zum Schutz des geistigen Eigentums und nicht zum Schutz der Computerbranche. In den nun anstehenden Ausschussberatungen muss zu diesem Grundsatz im Urheberrecht wieder zurückgekehrt und die Regelungen zur Vergütungsabgabe verändert werden."

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